Stichwort Corona…

Antax Steuerberatung GmbHAktuelle Informationen zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen 
Als finanzieller Ausgleich der durch die Corona-Pandemie 2020 verursachten Liquiditätsengpässe wurden seit April 2020 über die Landesbanken Soforthilfen für Selbstständige und kleine Unternehmen bewilligt. Stellt sich nun heraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung nicht (voll) erfüllt sind, ist eine Rückzahlung fällig. Die ganze Meldung (Quelle: haufe.de) hier zum Download: PDF anzeigen

Zusammenfasung der bis zu diesem Zeitpunkt beschlossenen Hilfs- und Fördermaßnahmen (Stand: 08.04.2020) zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie:

Bund allgemein

  • Soforthilfe Kleinunternehmen
  • Entschädigung für Ärzte
  • Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz / §§ 56 ff. IfSG
  • KfW-Kredite für alle Unternehmen
  • KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
  • Schutzschirm für Großunternehmen
  • Sonstige Maßnahmen

Maßnahmen Sachsen

  • Soforthilfe Sofort-Hilfe-Darlehen
  • Bürgschaftsübernahme

Maßnahmen Mecklenburg-Vorpommern

  • Zuschuss Landesförderinstitut
  • Rückzahlbares Darlehen – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung
  • Zuschuss Ausbildungsvergütung

Das ausführliche Informationsdokument hier zum Download: PDF anzeigen

Ergänzende Informationen für Zahnärzte in der Corona-Krise hier zum Download: PDF anzeigen

Im Rahmen der Corona-Fördermaßnahmen gab es bisher keine geeigneten Maßnahmen für mittelständige Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten – das soll jetzt durch ein neues Kreditprogramm der KfW geändert werden. 

Sonderzahlungen jetzt steuerfrei

  • In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Förderung von Beratungsleistungen bis € 4.000 pro Jahr

  • Am 3. April 2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen in Kraft getreten. Die Ergänzungen zur bestehenden Richtlinie finden Sie im Bundesanzeiger unter Fundstelle
  • Ab sofort können Sie einen Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA stellen.
  • Nähere Informationen, insbesondere zur Antragstellung, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Corona betroffene Unternehmen: PDF anzeigen
  • Bekanntmachung der Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 30. März 2020: PDF anzeigen

Direkt zur Antragstellung (externer Link) https://fms.bafa.de/BafaFrame/unternehmensberatung

Für weitere Informationen und Hilfe bei dem Ausfüllen von Anträgen und Dokumenten stehen wir Ihnen gern auf Anfrage zur Verfügung.